Allgemeine Geschäftsbedingungen

Qualitype Forensics GmbH

 

§ 1 Allgemeines

  1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Qualitype Forensics GmbH. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine eigenen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von der Qualitype Forensics GmbH schriftlich bestätigt wurden.

§ 2 Angebote

  1. Angebote der Qualitype Forensics GmbH sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht anders vereinbart. Individuelle Angebote haben, sofern nicht anders angegeben, eine Gültigkeit von 30 Kalendertagen ab dem Datum des Angebotes. Ist kein Datum angegeben, so gilt das Datum des Poststempels als Referenz.

§ 3 Vertragsabschluss

  1. Alle Verträge, Aufträge und Vereinbarungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung durch die Qualitype Forensics GmbH.
  2. Sofern nicht anders vereinbart, ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch die Qualitype Forensics GmbH Grundlage des Vertrages. Mitarbeiter der Qualitype Forensics GmbH sind nicht berechtigt, von diesen AGB abweichende Zusagen zu machen.

§ 4 Lieferfristen

  1. Liefer- und Leistungsfristen bedürfen für ihre Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Qualitype Forensics GmbH.
  2. Die Einhaltung der Erfüllungstermine setzt voraus, dass der Kunde zu den von der Qualitype Forensics GmbH angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß nachkommt.
  3. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die aus unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen resultieren, sind von der Qualitype Forensics GmbH nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug der Qualitype Forensics GmbH führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Kunde. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen, sofern die vorstehenden Voraussetzungen nicht alle rechtzeitig erfüllt sind.
  4. Für Liefer- und Leistungsverzögerungen infolge höherer Gewalt oder auf Grund von Umständen bzw. Ereignissen, die die Qualitype Forensics GmbH die Auftragserfüllung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrungen, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten der Qualitype Forensics GmbH oder deren Unterlieferanten eintreten - haftet die Qualitype Forensics GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen nicht.
  5. Die Qualitype Forensics GmbH behält sich vor unter derartigen Verhältnissen ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten bzw. die Liefer- und Leistungsfristen um einen entsprechenden Zeitraum zu verlängern. Der Kunde ist berechtigt nach Abstimmung mit der Qualitype Forensics GmbH unter derartigen Verhältnissen nach einem Zeitraum von 12 Wochen nach Ablauf der vereinbarten Liefer- und Leistungsfrist vom Vertrag zurückzutreten.
  6. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist die Qualitype Forensics GmbH berechtigt den Ersatz des ihr entstehenden Schadens zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache auf den Kunden über.

§ 5 Preise und Versand

  1. Preise sind ausschließlich in Euro angegeben. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der Qualitype Forensics GmbH genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
  2. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Kosten des Bestellers. Dies gilt auch dann, wenn die Qualitype Forensics GmbH die Transportkosten übernommen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

§ 6 Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

  1. Sofern nicht gesondert vereinbart, sind alle Zahlungen inklusive Umsatzsteuer, ohne jeden Abzug und spesenfrei, innerhalb von 14 Kalendertage ab Rechnungsdatum fällig. Dies gilt auch für Teilrechnungen.
  2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Qualitype Forensics GmbH über den Betrag verfügen kann. Bei Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst ist.
  3. Der Kunde ist im Zahlungsverzug, wenn der geforderte Rechnungsbetrag nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist ab Rechnungsdatum an die Qualitype Forensics GmbH gezahlt wurde. Der Zahlungsverzug tritt auch ohne Mahnung in Kraft.
  4. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsziele bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung und Aufrechterhaltung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch die Qualitype Forensics GmbH. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsziele berechtigt die Qualitype Forensics GmbH, die laufenden Arbeiten bzw. Leistungen binnen einer Woche nach schriftlichem Hinweis einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Kunden zu tragen.
  5. Die Qualitype Forensics GmbH ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Qualitype Forensics GmbH berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung zu verrechnen.

§ 7 Gewährleistung

  1. Offensichtliche Mängel der gelieferten Ware oder Leistungen der Qualitype Forensics GmbH müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware, schriftlich vorgebracht werden. Nachweislich verborgene Mängel müssen nach ihrer Entdeckung innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich angezeigt werden. Werden Mängel nicht rechtzeitig angezeigt, gilt die Ware als genehmigt. Damit erlöschen die entsprechenden Gewährleistungsrechte des Kunden.
  2. Schlägt die Durchführung von Gewährleistungsmaßnahmen innerhalb angemessener Zeit fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Gewährleistungsansprüche stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar. Gewährleistungsarbeiten werden, soweit keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde, innerhalb der üblichen Arbeitszeit durchgeführt.
  3. Werden Reparaturen oder Veränderungen vom Kunden oder von dritter Seite ohne schriftliche Einwilligung der Qualitype Forensics GmbH am Liefergegenstand vorgenommen, so erlischt jede Gewährleistung.
  4. Werden Betriebs- oder Wartungshinweise der Qualitype Forensics GmbH nicht berücksichtigt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Orginalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängelgewährleistung wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht entsprechend widerlegt.

§ 8 Haftungsbeschränkungen

  1. Die folgenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden, die auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften beruhen, sowie für Personenschäden.
  2. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit oder Verzug der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sowohl gegen die Qualitype Forensics GmbH als auch deren Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen werden der Höhe nach auf diejenigen Schäden begrenzt, mit deren möglichen Eintritt Qualitype Forensics GmbH bei Vertragsabschluss vernünftigerweise rechnen musste, jedoch höchstens bis zum zehnfachen Betrag des Auftragswertes. Der Kunde ist für die Sicherung seiner Datenbestände selbst verantwortlich. Eine Haftung für den Verlust von Daten ist ausgeschlossen soweit der Datenverlust nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder Unterlassen von der Qualitype Forensics GmbH verursacht wurde oder auf dem Fehlen von durch die Qualitype Forensics GmbH zugesicherten Eigenschaften beruht.
  3. Die Qualitype Forensics GmbH haftet nicht für Schäden, die durch Fehlbenutzung der Rechenanlage oder mangelnde regelmäßige Absicherung der Daten in Form von Sicherungskopien entstanden sind.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen die der Qualitype Forensics GmbH aus jedem Rechtsgrund jetzt oder künftig gegen den Kunden zustehen, werden der Qualitype Forensics GmbH folgende Sicherheiten gewährt, welche die Qualitype Forensics GmbH auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, sobald der Wert der Sicherheiten den Wert der Forderungen nachhaltig um 20 % übersteigt.
  2. Sämtliche von der Qualitype Forensics GmbH gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung und Ausgleich sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung im Eigentum der Qualitype Forensics GmbH. Soweit Dies gilt auch für bedingte Forderungen.
  3. Zugriffe Dritter auf die im Eigentum oder Miteigentum von Qualitype Forensics GmbH stehenden Waren sind vom Kunden unverzüglich aufzuzeigen. Durch solche Eingriffe entstehende Kosten für eine Drittwiderspruchsklage oder Kosten für eine außerprozessuale Freigabe trägt der Kunde.
  4. Die aus Weiterverkauf oder sonstigem Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits sicherungshalber in vollem Umfang an die Qualitype Forensics GmbH ab.

§ 10 Rücktritt

  1. Treten wesentliche Verschlechterungen in den Vermögensverhältnissen des Kunden ein, die Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit begründen oder werden der Qualitype Forensics GmbH Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, ist die Qualitype Forensics GmbH berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder Lieferungen und Leistungen zurückzubehalten und dem Käufer eine angemessene Frist für die Leistung von Vorauszahlungen oder die Stellung von Sicherheiten zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Qualitype Forensics GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

§ 11 Datenschutz

  1. Der Kunde ermächtigt die Qualitype Forensics GmbH und ist damit einverstanden, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Kunden im Sinne des Bundesdatenschutzes zu verarbeiten, zu speichern und auszuwerten.
  2. Die Qualitype Forensics GmbH speichert und verwendet die persönlichen Daten des Kunden zur Abwicklung der Aufträge und eventueller Reklamationen. Die e-Mail-Adresse des Kunden nutzt die Qualitype Forensics GmbH nur für Informations-Schreiben zu den Aufträgen und für eigene Produktinformationen per e-Mail. Teilt der Kunde der Qualitype Forensics GmbH seine e-Mail-Adresse mit, so tut er dies, um sein Einverständnis zum Empfang solcher Informationen per e-Mail zu erteilen. Dies kann jederzeit widerrufen werden.
  3. Die Qualitype Forensics GmbH gibt keine personenbezogenen Kundendaten an Dritte weiter. Ausgenommen hiervon sind Lizenzgeber, die zum Zweck des Nachweises der ordnungsgemäßen Lizenzierung der Software auf Informationen über die Käufer der Software bestehen.
  4. Der Kunde hat ein Recht auf Auskunft sowie ein Recht auf Berichtigung, Sperrung und Löschung seiner gespeicherten Daten.

§ 12 Schlussbestimmungen

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Qualitype Forensics GmbH und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN - Kaufrechts finden keine Anwendung.
  2. Sonstige Vereinbarungen oder Willenserklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses.
  3. Erfüllungsort ist Dresden. Alleiniger Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Scheckklagen, ist, soweit rechtlich wirksam vereinbart werden kann, Dresden.
  4. Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden durch solche wirksamen Regelungen ersetzt, die den angestrebten wirtschaftlichen Zweck weitgehend erreichen.

 

Endnutzer-Lizenzvertrag (EULA)

Qualitype Forensics GmbH

 § 1 Einleitung

  1. Dieser Endbenutzer-Lizenzvertrag ist ein rechtsgültiger Vertrag zwischen Ihnen (entweder als natürlicher oder als einzelner juristischer Person, nachfolgend ANWENDER genannt) und der Qualitype Forensics GmbH.
  2. Die SOFTWARE enthält Computersoftware und möglicherweise dazugehörige Medien, gedruckte Materialien, Dokumentation in einem elektronischen Format (integriert oder online verfügbar) und internetbasierte Dienste. Jede Computersoftware, Dokumentation oder internetbasierte Dienste, die in der SOFTWARE enthalten sind oder auf die über die SOFTWARE zugegriffen werden kann und denen eigene Lizenzverträge oder Nutzungsbestimmungen beiliegen, unterliegen den jeweiligen Verträgen und nicht diesem EULA.
  3. Die Bestimmungen eines gedruckten EULAs oder anderweitigen Lizenzvertrages, der der SOFTWARE möglicherweise beiliegt, hat immer Vorrang vor den Bestimmungen jedes EULAs der am Bildschirm angezeigt wird.
  4. Indem der ANWENDER die SOFTWARE installiert, kopiert, herunterlädt, darauf zugreift oder sie anderweitig verwendet, ist er an die Bestimmungen dieses EULA gebunden. Falls der ANWENDER sich mit den Bestimmungen dieses EULAs nicht einverstanden erklärt, ist er nicht berechtigt, die SOFTWARE zu verwenden oder zu kopieren.

§ 2 Produktlizenz

  1. Der Endbenutzer-Lizenzvertrag ist kein Kaufvertrag. Die Qualitype Forensics GmbH räumt dem ANWENDER hiermit das mit Ausnahme von § 3 Abs 2 nicht übertragbare, und nicht ausschließliche Recht zur Nutzung der SOFTWARE im Rahmen der nachstehenden Bedingungen ausschließlich für eigene Zwecke ein.
  2. Die Nutzungsbefugnis einer nicht mehrplatzfähigen SOFTWARE ist beschränkt auf die Nutzung an einem einzigen Computerarbeitsplatz, unabhängig davon, ob es sich um einen Arbeitsplatz innerhalb eines Netzwerkes oder eines sonstigen Mehrstation-Rechnersystems oder um einen einzelnen, mit anderen Computerarbeitsplätzen nicht verbundenen Arbeitsplatz handelt.
  3. Die Nutzungsbefugnis der mehrplatzfähigen SOFTWARE umfasst das Recht, die erworbene SOFTWARE auf einem zentralen Computer und auf daran angeschlossenen Computerarbeitsplätzen zu installieren und zu verwenden, sofern dabei die Anzahl der erworbenen Lizenzen nicht überschritten wird. Dabei darf eine Lizenz für die SOFTWARE nicht geteilt oder an mehreren Computerarbeitsplätzen gleichzeitig verwendet werden. Der ANWENDER hat durch die Einrichtung von Zugriffsschutzmechanismen dafür Sorge zu tragen, dass eine die Anzahl erworbener Lizenzen übersteigende Mehrfachnutzung unterbleibt oder eine der Mehrfachnutzung entsprechende Anzahl von Lizenzen hinzu erworben wird.
  4. Eine Integration der SOFTWARE oder von Teilen der SOFTWARE in andere Programme oder Systeme ist nicht gestattet, sofern dies nicht schriftlich von der Qualitype Forensics GmbH gestattet wurde.
  5. Wechselt der ANWENDER an einem Arbeitsplatz die Hardware, auf der er die lizenzierte SOFTWARE einsetzt, so muss er die SOFTWARE vom Massenspeicher der bisher verwendeten Hardware löschen.
  6. Der ANWENDER ist nicht berechtigt die SOFTWARE zurückzuentwickeln (Reverse Engineering), zu dekompilieren oder zu disassemblieren, es sei denn es wurde ihm durch die Qualitype Forensics GmbH ausdrücklich gestattet.
  7. Der ANWENDER ist nicht berechtigt eine größere Anzahl von Kopien der SOFTWARE als in diesem Vertrag angegeben anzufertigen, es sei denn es wurde ihm durch die Qualitype Forensics GmbH ausdrücklich gestattet.
  8. Der ANWENDER ist nicht berechtigt die SOFTWARE zu veröffentlichen, damit andere sie kopieren können.
  9. Diese SOFTWARE enthält technische Maßnahmen, die eine nicht lizenzierte oder illegale Verwendung der SOFTWARE verhindern sollen. Die in diesem EULA gewährten Lizenzrechte sind technisch beschränkt, sofern für die SOFTWARE kein gültiger Lizenzschlüssel angefordert und der SOFTWARE bekannt gemacht wurde. Für die Anforderung eines Lizenzschlüssels müssen möglicherweise der Qualitype Forensics GmbH weitere Informationen zur Verfügung gestellt werden. Außerdem muss für die SOFTWARE möglicherweise ein neuer Lizenzschlüssel angefordert werden, wenn die Hardware- oder die Softwareumgebung wesentlich geändert wurde. Die Qualitype Forensics GmbH erfasst bei diesem Vorgang keine persönlichen Informationen. Die Qualitype Forensics GmbH verwendet diese Maßnahmen ausschließlich, um zu bestätigen, dass eine legal lizenzierte Kopie der SOFTWARE verwendet wird. Wenn der ANWENDER keine lizenzierte Kopie der SOFTWARE besitzt, ist er nicht berechtigt, die SOFTWARE zu nutzen oder zukünftige Updates der SOFTWARE zu beziehen.
  10. Der ANWENDER ist berechtigt, eine einzige Sicherungskopie der SOFTWARE anzufertigen. Diese eine Sicherungskopie darf der ANWENDER ausschließlich zu Archivierungszwecken oder zur Reinstallation der SOFTWARE auf dem Computer verwenden.
  11. Alle Eigentumsrechte und gewerblichen Schutzrechte an der SOFTWARE (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Bilder, Fotografien, Animationen, Video, Audio, Musik, Text, die in der SOFTWARE enthalten sind), den gedruckten Begleitmaterialien und jeder Kopie der SOFTWARE liegen bei der Qualitype Forensics GmbH.
  12. Alle Eigentumsrechte und gewerblichen Schutzrechte an Inhalten, die nicht in der SOFTWARE enthalten sind, auf die jedoch mit Hilfe der SOFTWARE zugegriffen werden kann, liegen bei dem jeweiligen Inhaltseigentümer und können durch anwendbare Urheberrechtsgesetze oder andere Gesetze und Abkommen über geistiges Eigentum geschützt sein.

§ 3 Beschränkungen

  1. Die SOFTWARE ist ausschließlich zur Nutzung beim ANWENDER einzusetzen.
  2. Eine Übertragung der SOFTWARE an Dritte ist nur zulässig, wenn der ANWENDER die SOFTWARE vollständig und ohne Zurückbehaltung von Kopien weitergibt und der Empfänger sich mit den Bestimmungen dieses Endbenutzer-Lizenzvertrags gegenüber der Qualitype Forensics GmbH schriftlich einverstanden erklärt. Zudem muss die Qualitype Forensics GmbH der Übertragung schriftlich zustimmen.
  3. Der ANWENDER darf die SOFTWARE nicht ohne vorherige Zustimmung der Qualitype Forensics GmbH in irgendeiner Weise verändern, modifizieren oder bearbeiten. Dies gilt nicht, wenn diese Handlungen für eine bestimmungsgemäße Benutzung der SOFTWARE erforderlich sind.
  4. Diese SOFTWARE wird als einzelnes Produkt lizenziert. Der ANWENDER ist nicht berechtigt, deren Komponenten für die Verwendung auf mehr als einem Computerarbeitsplatz zu trennen.
  5. Die Qualitype Forensics GmbH behält sich vor, die SOFTWARE inklusive Begleitmaterial jederzeit zu ändern, weiterzuentwickeln, zu verbessern oder durch eine neue Entwicklung zu ersetzen. Es besteht keine Verpflichtung für die Qualitype Forensics GmbH, den ANWENDER über Änderungen, Neu- und Weiterentwicklungen sowie Verbesserungen zu informieren oder ihm diese zur Verfügung zu stellen.

§ 4 Evaluierung und zeitlich begrenzte Nutzungsdauer

  1. Wenn die SOFTWARE (z.B. durch einen zeitlich begrenzten Demo-Lizenzschlüssel) als eine Demo-Version gekennzeichnet ist, wird sie dem ANWENDER ausschließlich zum Zweck der Evaluierung zur Verfügung gestellt. Während des Evaluierungszeitraums darf der ANWENDER die SOFTWARE ausschließlich für Evaluierungszwecke verwenden. Die Nutzung der SOFTWARE während des Evaluierungszeitraums zu irgendeinem anderen Zweck, insbesondere die kommerziellen Nutzung, ist streng untersagt. Um die Nutzung der SOFTWARE über den Evaluierungszeitraum hinaus zu verlängern, ist der Erwerb einer entsprechenden Lizenz notwendig. Nach dem Erwerb einer Lizenz für diese SOFTWARE unterliegt die Nutzung der Software nicht mehr den in diesem Absatz aufgeführten Beschränkungen.
  2. Wenn die SOFTWARE (z.B. durch einen zeitlich begrenzten Lizenzschlüssel) nur für einen bestimmten Zeitraum oder eine bestimmte Dauer zur Nutzung zur Verfügung gestellt wird, lässt sich die SOFTWARE sich nach Ablauf dieses Zeitraums nicht mehr benutzen. Eine Nutzung der SOFTWARE über den begrenzten Zeitraum hinaus oder jeder Versuch, die Funktion zur Zeitsteuerung zu deaktivieren, ist eine unbefugte Verwendung und stellt eine Verletzung dieses Lizenzvertrages und der Urheberrechte dar.

§ 5 Nutzungsdauer

  1. Eine durch diese EULA erteilte Lizenz verliert ihre Wirksamkeit, wenn der ANWENDER gegen eine der vorstehenden Bestimmungen des Vertrages verstößt. In diesem Fall kann die Qualitype Forensics GmbH diesen Endbenutzer-Lizenzvertrag fristlos kündigen, woraufhin die Lizenz mit sofortiger Wirkung ihre Gültigkeit verliert. Der ANWENDER verpflichtet sich für diesen Fall, die SOFTWARE und alle Kopien an die Qualitype Forensics GmbH herauszugeben oder zu zerstören. Die Zerstörung ist der Qualitype Forensics GmbH gegenüber schriftlich zu bestätigen.

§ 6 Support

  1. Für Supportleistungen muss ein gesonderter Support-/Wartungsvertrag geschlossen werden.
  2. Die Erbringung von Supportleistungen außerhalb eines Support-/Wartungsvertrages liegt im alleinigen Ermessen der Qualitype Forensics GmbH und ist im Rahmen dessen mit keinerlei Gewährleistung oder Garantie verbunden. Dies gilt nicht, wenn dem Anwender auf freiwilliger Basis eine fest definierte Dauer für Support- und Wartungsleistungen seitens der Qualitype Forensics GmbH zugesichert wurde.
  3. Sofern nicht anders mit dem ANWENDER vertraglich vereinbart, stimmt der ANWENDER zu, dass die Qualitype Forensics GmbH berechtigt ist, Informationen, die im Rahmen von Produktsupportleistungen für die SOFTWARE gewonnen werden, zu sammeln und zu nutzen. Die Qualitype Forensics GmbH darf diese Informationen zur Verbesserung ihrer Produkte und zum Anbieten von Diensten oder Technologien verwenden.

§ 7 Gewährleistung

  1. Beide Vertragsparteien stimmen darin überein, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Datenverarbeitungsprogramme so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen problemlos geeignet sind. Die Qualitype Forensics GmbH gewährleistet jedoch, dass die SOFTWARE für den in den Benutzerhandbüchern vorgesehenen Gebrauch geeignet ist. Die Qualitype Forensics GmbH übernimmt keine Gewähr dafür, dass die SOFTWARE den Anforderungen und Zwecken des Kunden genügt oder mit anderen eingesetzten Programmen zusammenarbeitet.
  2. Die Qualitype Forensics GmbH hat besondere Eigenschaften der SOFTWARE weder ausdrücklich noch stillschweigend zugesichert. Der ANWENDER übernimmt die alleinige Verantwortlichkeit für die Auswahl der SOFTWARE, deren Einsatz, Nutzung und den damit erzielten Ergebnissen. Für alle mit der SOFTWARE erstellten Ergebnisse trägt alleinig der ANWENDER die Verantwortung.
  3. Jegliche der SOFTWARE beigestellten Datensätze, inklusive der bereits in der SOFTWARE hinterlegten (genetische Referenzdaten: populationsspezifische Allelfrequenzen, Bin- und Panel-Dateien und weitere Informationen zu genetischen Markern), werden ohne jegliche Gewährleistung durch die Qualitype Forensics GmbH zur Verfügung gestellt. Grundlage für eingetragene Referenzinformationen sind öffentlich zugängliche wissenschaftliche Quellen. Des Weiteren gilt: für mitgelieferte Referenzdaten werden durch die Qualitype Forensics GmbH keine Updates zur Verfügung gestellt und an den ANWENDER ausgeliefert. Der ANWENDER übernimmt Verantwortung für selbstständig hinzugefügte Daten.
  4. Der ANWENDER hat die SOFTWARE einschließlich des Begleitmaterials unverzüglich und mit der ihm zumutbaren Gründlichkeit zu untersuchen und hierbei erkennbare Mängel spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Inbetriebnahme der SOFTWARE schriftlich anzuzeigen. Verborgene Mängel sind in gleicher Weise unverzüglich nach deren Entdeckung anzuzeigen. Werden diese Anzeigepflichten nicht erfüllt, ist jede Gewährleistung seitens der Qualitype Forensics GmbH ausgeschlossen.
  5. Im Falle erheblicher Abweichungen von der Leistungsbeschreibung ist die Qualitype Forensics GmbH nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet. Bleiben Ersatzlieferung und/oder Nachbesserung erfolglos, so kann der ANWENDER die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
  6. Jegliche Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn die SOFTWARE nicht entsprechend den Bestimmungen dieses Vertrages, den Anweisungen der Qualitype Forensics GmbH oder der Bedienungsanleitung gemäß genutzt oder wenn sie ohne schriftliche Genehmigung der Qualitype Forensics GmbH modifiziert wurde.
  7. Die Qualitype Forensics GmbH behält sich für den Fall einer unbegründeten Mängelrüge vor, den ANWENDER zum Ersatz der daraus entstehenden Kosten in Anspruch zu nehmen.
  8. Die Qualitype Forensics GmbH stellt den ANWENDER von etwaigen Kosten der gerichtlichen Abwehr der Schutzrechte und Schadenersatzansprüche Dritter frei.

§ 8 Haftungsbeschränkung

  1. Für Schäden, die sich durch die SOFTWARE oder deren Verwendung ergeben, haftet die Qualitype Forensics GmbH nur, wenn diese Schäden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Qualitype Forensics GmbH verursacht wurden. Jede Haftung für indirekte sowie für Begleit- und Folgeschäden ist ausgeschlossen.
  2. Die Haftung der Qualitype Forensics GmbH ist - soweit gesetzlich zulässig - auf solche unmittelbaren Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen einer Softwareüberlassung typischerweise gerechnet werden muss; jegliche Haftung für mittelbare Schäden ist ausgeschlossen.
  3. Die Haftung der Qualitype Forensics GmbH ist zudem bis zur Höhe der gezahlten Lizenzgebühr und einen Betrag von maximal 100.000 EUR (in Worten: Einhunderttausend Euro) beschränkt.
  4. Vertragspartner der Qualitype Forensics GmbH ist ausschließlich der ANWENDER. Eine vertragliche Haftung gegenüber weiteren Parteien besteht nicht.
  5. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Eine etwaige gesetzlich zwingende vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bleibt jedoch unberührt.
  6. Für Datenverluste haftet die Qualitype Forensics GmbH - außer bei vorsätzlichem Handeln - nur, wenn der ANWENDER in regelmäßigen Abständen Systemprüfungen und Datensicherungen durchgeführt hat und nur in dem Umfang, in dem die Daten mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind.
  7. Schadensersatzansprüche sind unverzüglich nach Kenntnisnahme durch den ANWENDER schriftlich gegenüber der Qualitype Forensics GmbH geltend zu machen.
  8. Soweit Schadensersatzansprüche nicht nach den gesetzlichen Vorschriften früher verjähren, verjähren sie spätestens mit dem Ablauf von drei Jahren ab Entstehung des Anspruchs.

§ 9 Datenschutz

  1. Die Qualitype Forensics GmbH verpflichtet sich die geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland einzuhalten.
  2. Die Qualitype Forensics GmbH besitzt keine eigenen Rechte an den Daten des ANWENDERS und ist zur Erhebung, Speicherung, Verarbeitung, Übermittlung und Nutzung nur im Rahmen der ausdrücklichen eingeräumten Befugnisse berechtigt (z.B. bei Support- oder Wartungsanfragen). Die Daten dürfen nur zu dem Zweck erhoben, gespeichert, verarbeitet, zugänglich gemacht und für sonstiges genutzt werden, der mit ANWENDER vereinbart wurde.

 

Qualitype Forensics GmbH
Moritzburger Weg 67
01109 Dresden

Telefon: +49 351 8838 2800
Fax: +49 351 8838 2809

E-Mail: info@qualitype-forensics.com
Web: www.qualitype-forensics.com